Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht zunächst aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und im Urteil ausdrücklich zu benennen. In einem zweiten Schritt ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmes die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.