50 lichkeit des Beschuldigten, wonach er schlecht mit Konflikten und Krisen umgehen könne und Trennungen nicht gut verkrafte (pag. 398 f.), ist davon auszugehen, dass kein singulärer äusserer Anlass für die Tat bestanden hat. Sie fusste auf inneren Beweggründen des Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist.