Dennoch konnte er während des gesamten Verfahrens keinen Grund, kein Ziel und keine Motivation für sein Handeln angeben. Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschuldigte die Präsenz der Straf- und Zivilklägerin, die ihn wenig zuvor verlassen hatte, als Belastung empfand und er an diesem Abend lieber alleine gewesen wäre (pag. 396). Es sei daher möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin habe davonjagen wollen. Verbunden mit den gutachterlichen Ausführungen zur Persön-