Dies entspricht einer Strafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe. 18.2.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit Die Beweggründe des Beschuldigten lassen sich nach wie vor nicht abschliessend bestimmen. Der Beschuldigte gab an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, den Vorfall in einer Therapie aufzuarbeiten. Dennoch konnte er während des gesamten Verfahrens keinen Grund, kein Ziel und keine Motivation für sein Handeln angeben.