Als der Beschuldigte nach dem Messerangriff kurz von ihr abliess und die Straf- und Zivilklägerin zur Wohnungstür rannte, lief er ihr nach und hielt sie fest. Durch sein vorläufiges Ablassen gewährte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin eine Hoffnung auf Flucht, die er aber sogleich wieder erstickte, indem er ihr nachsetzte und sie bei der verschlossenen Wohnungstür abpasste. Dieser Umstand vergrössert die Verwerflichkeit des Handelns. Das objektive Tatverschulden ist in Erwägung der aufgezeigten Umstände als mittelschwer bis schwer einzustufen. Dies entspricht einer Strafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe.