Nach dem initialen Hammerschlag unternahm der Beschuldigte mehrere Anläufe, um seine damalige Ehefrau zu töten. Indem er die Straf- und Zivilklägerin vom Stuhl zu Boden zerrte, nahm er ihr jegliche Ausweichmöglichkeit. Dies umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin nach den Hammerschlägen bereits benommen war. Eine Flucht durch die Wohnungstür war der Straf- und Zivilklägerin entgegen der Vorinstanz nicht bloss erschwert, sie wurde durch den Beschuldigten aktiv verunmöglicht. Als der Beschuldigte nach dem Messerangriff kurz von ihr abliess und die Straf- und Zivilklägerin zur Wohnungstür rannte, lief er ihr nach und hielt sie fest.