910, Z. 3 ff.). Die von der Tat davongezogenen Verletzungen führten zu keiner akuten Lebensgefahr und erweisen sich objektiv betrachtet als schwer, jedoch nicht besonders schwer. Die notfallmässige Behandlung der Straf- und Zivilklägerin im Spital dauerte lediglich einige Tage. In der Folge musste sie sich jedoch langwieriger ergotherapeutischer Behandlungen unterziehen und eine Narbenkorrekturoperation über sich ergehen lassen. Physisch ist die Straf- und Zivilklägerin aufgrund einer Sensibilitätsstörung an der linken Hand und im Bereich des Nackens dauerhaft beeinträchtigt.