Unter Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu beachten, dass der Angriff des Beschuldigten gegen die Straf- und Zivilklägerin unter Einsatz mehrerer Tatwerkzeuge mehrere Minuten andauerte. Während dieses Zeitraums musste die Straf- und Zivilklägerin während dreier Etappen zahlreiche Gewalteinwirkungen durchleben. Sie schilderte zuletzt an der oberinstanzlichen Einvernahme, dass sie während des Vorfalls davon ausging, sie würde sterben (pag. 910, Z. 2 f.). Eindrücklich erklärte sie, dass ihre letzten Gedanken ihrer Mutter gegolten haben (pag. 910, Z. 3 ff.).