Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte wegen einer am 19. Februar 2015 verübten Straftat in Frankreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (pag. 293.7). Weil es sich um ein ausländisches Urteil handelt, erübrigt sich das Ausfällen einer Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). 18.2 Tatverschulden 18.2.1 Objektive Tatschwere Unter Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu beachten, dass der Angriff des Beschuldigten gegen die Straf- und Zivilklägerin unter Einsatz mehrerer Tatwerkzeuge mehrere Minuten andauerte.