404), welche grundsätzlich ebenfalls ein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe ermöglichen würde. Im Gegenzug ist ein Überschreiten des in Art. 111 aStGB vorgesehenen Strafrahmens von vornherein ausgeschlossen (Art. 40 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der zur Verfügung stehende Strafrahmen entspricht dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 aStGB. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren zu verurteilen. Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte wegen einer am 19. Februar 2015 verübten Straftat in Frankreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (pag.