48 die ein Unterschreiten der Mindeststrafe rechtfertigen würden (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 28 f.). Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unterschreiten der angdrohten Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a aStGB e contrario), trotz der gemäss psychiatrischem Gutachten attestierten verminderten Schuldfähigkeit (pag. 397; pag. 404), welche grundsätzlich ebenfalls ein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe ermöglichen würde.