18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Schwerste Straftat, Strafrahmen und retrospektive Konkurrenz Mit einer Strafandrohung von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ist die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 aStGB die schwerste Straftat. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte diese nur versucht begangen hat. In Anwendung von Art. 22 aStGB und Art. 48a aStGB könnte eine Strafe unter 5 Jahren ausgefällt werden. Jedoch liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor,