47 Die Vorinstanz äusserte sich zum anwendbaren Recht nicht und wendete implizit das neue Recht in seiner Geltung im Zeitpunkt des Urteils an. Der Beschuldigte beging die Taten am 9. November 2010. Zu diesem Zeitpunkt war das Schweizerische Strafgesetzbuch, Stand am 1. Januar 2010, mit seiner Geltung bis zum 1. Dezember 2010 in Kraft (aStGB). Dieses ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, es sei denn, das neue Recht wäre für den Beschuldigten günstiger. Die anwendbaren Bestimmungen haben sich inhaltlich seither nicht verändert.