Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (dazu E. 18.3.2 unten). 15.4 Fazit Der Beschuldigte hat zum Schaden eines anderen und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr einen Brand gelegt und dabei wissentlich versucht, Leib und Leben Dritter zu gefährden. Er hat sich der versuchten qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung