Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit gewusst, dass aus dem Brand eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von zahlreichen Bewohnern des Wohnblocks resultieren kann. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wollte der Beschuldigte diese Gefahr (BGE 85 IV 130 E. 2). Somit ist der subjektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (dazu E. 18.3.2 unten).