Der Beschuldigte wusste im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung um die Möglichkeit eines Übergreifens der Flammen auf anderes brennbares Material. Er muss daher gewusst haben, dass ein Brand im sechsten Stock eines achtstöckigen Wohnblocks das Potenzial hat, auf andere Gebäudeteile und andere Wohnungen überzugreifen. Er musste zudem Wissen, dass zum Zeitpunkt der Brandlegung zahlreiche Bewohner des Wohnblocks zuhause waren. Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit gewusst, dass aus dem Brand eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von zahlreichen Bewohnern des Wohnblocks resultieren kann.