46 Eine Gefahr für Leib und Leben Dritter hat sich daraus nicht konkretisiert, was allein auf die Evakuation der Anwohnerschaft und die zeitnahen Löschungsarbeiten durch die Einsatzkräfte zurückzuführen ist. Daher ist der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung nicht erfüllt. Ob ein tauglicher Versuch zu qualifizierter Brandstiftung vorliegt, entscheidet sich am Vorsatz des Beschuldigten. Der Beschuldigte wusste im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung um die Möglichkeit eines Übergreifens der Flammen auf anderes brennbares Material.