15.3 Subsumtion Der Beschuldigte schichtete brennbares Material in seiner Wohnung im sechsten Stock des achtstöckigen Wohnblocks auf und setzte dieses mithilfe einer Gasflasche in Brand. Der daraus resultierende Wohnungsbrand konnte nur unter Einsatz von Fachkräften bezwungen werden und wies ohne weiteres die zur Qualifikation als Feuersbrunst erforderliche Wesentlichkeit auf. Der Brand verursachte zahlreiche Schäden in der Wohnung und an den umliegenden Wohnungen.