15.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu diesem Vorwurf aus, am Schuldspruch der Vorinstanz sei nichts auszusetzen. Es gäbe klare Hinweise darauf, dass aus der Brandlegung eine konkrete Gefahr für Dritte hätte entstehen können. Die Bildung von Rauchgasen sei für die Einsatzkräfte besonders heikel gewesen. Es sei aber dennoch von einem Versuch auszugehen. Da der Beschuldigte um die mögliche Gefahr für Dritte gewusst habe, könne davon ausgegangen werden, dass er diese Gefährdung auch gewollt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2016 E. 1.1.1.). 15.3 Subsumtion