je mit Hinweisen). 15.1.3 Versuch Generell kann auf die vorangegangenen theoretischen Ausführungen zum Versuch verwiesen werden (E. 14.1.3 oben). Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 aStGB als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat.