Unter dem Begriff Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 aStGB setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus.