14.4 Fazit Der Beschuldigte unternahm einen (tauglichen) Versuch, die Straf- und Zivilklägerin zu töten. Er handelte im Wissen darum, dass die gewählten Mittel zur Tötung geeignet waren und wollte dies. Er hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.