44 onsfläche verloren hätte. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht nicht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin die Projektionsfläche sei. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die Schwelle zum (tauglichen) Versuch offensichtlich überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (dazu E. 18.2.2 unten). 14.4 Fazit Der Beschuldigte unternahm einen (tauglichen) Versuch, die Straf- und Zivilklägerin zu töten.