Gleichermassen ist auch nebensächlich, ob der Beschuldigte die Tötung bereits mit den Hammerschlägen oder den Messerstichen hätte herbeiführen können. Dass rückblickend eine andere Vorgehensweise höhere Erfolgsaussichten gehabt hätte, ist – wie erwähnt – irrelevant. Weiter nicht einig geht die Kammer mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die narzisstische Persönlichkeitskomponente des Beschuldigten gegen einen Tötungsvorsatz spreche, weil er bei einer Tötung der Straf- und Zivilklägerin die Projekti-