Es ist nicht entscheidend, dass rückblickend hypothetisch ein Tatplan oder eine Vorgehensweise mit höheren Erfolgsaussichten bestanden haben könnte. Im Ergebnis weicht die Kammer von einigen Erwägungen der Vorinstanz ab. Dass der Beschuldigte nicht mit letzter Konsequenz handelte, ist in diesem dynamischen Geschehen nebensächlich. Die Straf- und Zivilklägerin leistete bemerkenswerte Gegenwehr. Der Beschuldigte konnte den gefassten Vorsatz in erster Linie deshalb nicht wie beabsichtigt zur Vollendung bringen. Gleichermassen ist auch nebensächlich, ob der Beschuldigte die Tötung bereits mit den Hammerschlägen oder den Messerstichen hätte herbeiführen können.