Auch dass es – wie die Verteidigung weiter vorbrachte – dem Beschuldigten rückblickend eventuell möglich gewesen wäre, mit dem Hammer härter zuzuschlagen, mit dem Messer präziser zuzustechen oder die Straf- und Zivilklägerin länger zu würgen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Beschuldigte tätigte seinerseits alles nötige, damit ein Tötungserfolg hätte eintreten können. Der Tötungsversuch des Beschuldigten scheiterte primär an der – in dem Ausmass wohl unerwarteten – Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin. Es ist nicht entscheidend, dass rückblickend hypothetisch ein Tatplan oder eine Vorgehensweise mit höheren Erfolgsaussichten bestanden haben könnte.