Mit der vorliegenden Kaskade an Anläufen mit unterschiedlichen Tatmitteln wäre ein Vergleich wenig zielführend. Mit Ausnahme der Feststellung, dass ein tauglicher Tötungsversuch vorliegt, ist die Nähe des Todeserfolgs, anders als bei der Beurteilung eines Eventualvorsatzes, bei einem nachweislich gefassten Tötungsvorsatz für die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Auch dass es – wie die Verteidigung weiter vorbrachte – dem Beschuldigten rückblickend eventuell möglich gewesen wäre, mit dem Hammer härter zuzuschlagen, mit dem Messer präziser zuzustechen oder die Straf- und Zivilklägerin länger zu würgen, ändert an diesem Ergebnis nichts.