Die Vorgehensweise des Beschuldigten gewährt hinreichenden Einblick in die dahinterstehenden inneren Vorgänge und stellt dessen direkten Tötungsvorsatz zur Schau. Eine vertiefte Auseinandersetzung zur Nähe des Todeserfolgs, wie sie beim Nachweis eines Eventualvorsatzes erforderlich ist, erübrigt sich. Deshalb sind die von der Verteidigung angeführten Urteile des Bundesgerichts (wiedergegeben in E. 14.2.1 oben) als Referenz ungeeignet. Ohnehin lag diesen Urteilen nur jeweils eine einzelne Tathandlung zugrunde – Hammerschläge, Messerstiche oder Würgen. Mit der vorliegenden Kaskade an Anläufen mit unterschiedlichen Tatmitteln wäre ein Vergleich wenig zielführend.