Dass er dabei nicht die tödlichsten Werkzeuge auswählte, ändert am seinerseits gefassten Tötungsvorsatz nichts. Ohnehin ist es nach Ansicht der Kammer in erster Linie der bemerkenswerten Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin geschuldet, dass der Tötungserfolg nicht eintrat. Der Beschuldigte traf mehrere Massnahmen, um diese Gegenwehr zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Argumente ändern an diesem Ergebnis nichts. Die Vorgehensweise des Beschuldigten gewährt hinreichenden Einblick in die dahinterstehenden inneren Vorgänge und stellt dessen direkten Tötungsvorsatz zur Schau.