43 Auch ist ein Brotmesser mit eher flacher Spitze für tödliche Stichverletzungen vermutlich weniger geeignet als ein spitz zulaufendes Messer, zumal die Lederjacke der Straf- und Zivilklägerin ihr möglicherweise ein wenig Schutz bot. Daraus lässt sich aber nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Er handelte nicht planmässig und wählte die Tatwerkzeuge situativ aus den ihm in Griffnähe verfügbaren Mitteln aus. Dass er dabei nicht die tödlichsten Werkzeuge auswählte, ändert am seinerseits gefassten Tötungsvorsatz nichts.