Dieser Schluss drängt sich beim Würgen im Besonderen auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Straf- und Zivilklägerin bereits derart verletzt und geschwächt, dass der Beschuldigte sie zunächst am Küchenboden liegen liess. Wenig später bemerkte er, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgestanden war und sich zur Wohnungstür begab. Der Beschuldigte passte sie bei der Wohnungstür ab und begann erneut tätlich auf sie einzuwirken. Es mag zwar zutreffen, dass es geeignetere Tatwerkzeuge für eine Tötung gegeben hätte, als die vom Beschuldigten verwendeten. Mit einem schwereren Hammer hätte ein einziger Schlag mit gleicher Intensität zur Tötung womöglich ausgereicht.