Offensichtlich lag diesem Vorgang die Überlegung zugrunde, dass der Hammereinsatz nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte und der nächste Anlauf mit einem anderen Tatwerkzeug unternommen werden sollte. Die Annahme eines Tötungsvorsatzes aufseiten des Beschuldigten bestätigt sich angesichts dieser vorerwähnten und ausgeführten Insistenz. Dass er mehrmals neue Anläufe zum Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin nahm und nicht von ihr abliess, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte diese töten wollte. Dieser Schluss drängt sich beim Würgen im Besonderen auf.