Im Besonderen der Wechsel des Tatwerkzeugs vom Hammer zum Messer entlarvt den Tötungsvorsatz des Beschuldigten. Bei diesem Wechsel liess der Beschuldigte zunächst den Hammer aus der Hand fallen, zerrte bzw. warf die Straf- und Zivilklägerin vom Stuhl zu Boden, sah sich in der Küche um und nahm dann ein Messer mit der Klinge nach unten gerichtet in die rechte Hand. Offensichtlich lag diesem Vorgang die Überlegung zugrunde, dass der Hammereinsatz nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte und der nächste Anlauf mit einem anderen Tatwerkzeug unternommen werden sollte.