Der Beschuldigte traf Massnahmen, um die Präzision seiner Angriffe zu fördern, der Straf- und Zivilklägerin jegliche Möglichkeit zum Ausweichen zu nehmen und um ihre Abwehrchancen zu minimieren. Letztlich ist nicht einzusehen, mit welchem anderen Vorsatz ein Täter zunächst hinterrücks zweimal mit einem Hammer auf ein nichts ahnendes Opfer einschlagen sollte, bevor er das Opfer zu Boden zerren, ein Messer behändigen und auf das auf dem Rücken liegende Opfer einstechen sollte. Im Besonderen der Wechsel des Tatwerkzeugs vom Hammer zum Messer entlarvt den Tötungsvorsatz des Beschuldigten.