Der Beschuldigte nahm mehrere Anläufe, um den Tötungserfolg herbeizuführen. Er setzte der Straf- und Zivilklägerin nach und liess (zumindest zunächst) nicht von ihr ab. Die zwischenzeitlich eingetretenen Folgen seines Handelns berücksichtigte er nicht. Die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin konnte er gar nicht detailliert einsehen. Er wusste aber angesichts der Hammerschläge und der Blutlache am Küchenboden, dass er die Straf- und Zivilklägerin verletzt hatte. Der Beschuldigte traf Massnahmen, um die Präzision seiner Angriffe zu fördern, der Straf- und Zivilklägerin jegliche Möglichkeit zum Ausweichen zu nehmen und um ihre Abwehrchancen zu minimieren.