Er würgte sie in diesem Wissen während drei bis vier Minuten mit einer Intensität, die der Straf- und Zivilklägerin das Atmen erschwerte, sodass ihr schwindelig und auch schwarz vor Augen wurde. Erst nachdem er ausrutschte und den Halt verlor, gelang der Straf- und Zivilklägerin die Flucht. Erst in diesem Moment aufgrund äusserer Umstände liess der Beschuldigte definitiv von der Strafund Zivilklägerin ab. In diesem dynamischen Geschehen ist aufseiten des Beschuldigten ein direkter Tötungsvorsatz für die Kammer klar zu bejahen. Der Beschuldigte nahm mehrere Anläufe, um den Tötungserfolg herbeizuführen.