42 und passte sie dort ab. Er packte die verletzte und geschwächte Straf- und Zivilklägerin – ohne die bisherig verwendeten Tatwerkzeuge in Griffnähe zu haben – mit einer Hand am Hals und begann sie zu würgen. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt aufgrund der oben beschriebenen Umstände um den mithin erheblichen Blutverlust der Straf- und Zivilklägerin und die damit einhergehende Schwächung. Er würgte sie in diesem Wissen während drei bis vier Minuten mit einer Intensität, die der Straf- und Zivilklägerin das Atmen erschwerte, sodass ihr schwindelig und auch schwarz vor Augen wurde.