Straf- und Zivilklägerin erkannte der Beschuldigte an der Blutlache am Küchenboden, den Blutspritzern an der Küchenkombination und den Blutspuren am Messer. Er konnte daraus problemlos herleiten, dass er die Straf- und Zivilklägerin nach den Hammerschlägen auch mit dem Messer verletzt hatte. Das genaue Ausmass der am Oberkörper der Straf- und Zivilklägerin zugefügten Stichverletzungen konnte der Beschuldigte jedoch aufgrund ihrer Kleidung – sie trug eine Lederjacke (pag. 215, Z. 20 ff.) – nicht einsehen. In diesem Wissen liess er zunächst von ihr ab, liess sie blutend und benommen am Boden liegen.