Der am Boden liegenden Straf- und Zivilklägerin verblieb zur Abwehr der Messerstiche einzig, mit blossen Händen in die Klinge zu greifen, was sie auch tat. Aus diesen, vom Beschuldigten ergriffenen Massnahmen lässt sich schliessen, dass er die Genauigkeit seiner Handlungen sicherstellen und die Abwehrchancen der Straf- und Zivilklägerin minimieren wollte. Dass diese Aspekte der Vorgehensweise blossem Zufall geschuldet waren, kann ausgeschlossen werden. Zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte wissen musste, dass die Straf- und Zivilklägerin von Hammerschlägen benommen, durch Stiche verletzt und durch Blutverlust geschwächt war, liess er zunächst von ihr ab. Die Stichverletzungen der