Aus seinem Zuwarten lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht einfach ziellos auf die Straf- und Zivilklägerin einschlagen wollte. Der Beschuldigte wartete, bis er die vulnerable Stelle wieder anvisieren konnte. Direkt im Anschluss an den zweiten Schlag versetzte der Beschuldigte die nunmehr gewarnte Straf- und Zivilklägerin in eine Lage, in der ihr keine Ausweichmöglichkeit mehr blieb; er zerrte sie vom Küchenstuhl zu Boden, wo sie schutzlos auf dem Rücken liegen blieb. Der am Boden liegenden Straf- und Zivilklägerin verblieb zur Abwehr der Messerstiche einzig, mit blossen Händen in die Klinge zu greifen, was sie auch tat.