In der Folge unternahm er Massnahmen, um der Straf- und Zivilklägerin den Selbstschutz und ihre Ausweichmöglichkeiten zu verunmöglichen oder zumindest zu erschweren. Mit dem zweiten Hammerschlag wartete der Beschuldigte zu, bis die Straf- und Zivilklägerin die zum Schutz erhobenen Hände wieder gesenkt hatte. Es wäre ihm vermutlich leichter gefallen, die Straf- und Zivilklägerin mit dem zweiten Hammerschlag sogleich an anderen Stellen ihres Körpers oder an den zum Schutz gehobenen Armen und Händen zu treffen. Aus seinem Zuwarten lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht einfach ziellos auf die Straf- und Zivilklägerin einschlagen wollte.