Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten legt einige seiner inneren Vorgänge deutlich an den Tag. Ihm war klar, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Angriff seinerseits erwartete, und er nutzte den Umstand, dass sie einen grossen Teil des Küchenbereichs nicht einsehen konnte, für den ersten, hinterrücks erfolgten Hammerschlag aus. Damit überraschte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin. In der Folge unternahm er Massnahmen, um der Straf- und Zivilklägerin den Selbstschutz und ihre Ausweichmöglichkeiten zu verunmöglichen oder zumindest zu erschweren.