41 entspricht. Dem liegt die in der (wohl) herrschenden Lehre vertretene Auffassung zugrunde, dass der täterische Wille Ausganspunkt seines Handelns ist und er folglich anhand der Handlungen und im Zusammenspiel mit dem täterischen Wissen eruiert werden kann (dazu VEST, ZStrR 138/2020 S. 366, S. 397 f.). Das von der Verteidigung zum Nachweis eines Vorsatzes Verlangte würde dazu führen, dass eine Verurteilung nur für geständige Beschuldigte infrage käme, was offensichtlich nicht haltbar wäre. Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten legt einige seiner inneren Vorgänge deutlich an den Tag.