zum Nachweis des Eventualvorsatzes). Dem ist mit Verweis auf die in den Vorbemerkungen zitierte Rechtsprechung (E. 14.1.2 oben) zunächst entgegenzuhalten, dass der Rückschluss aus objektiven Umständen, insbesondere den Handlungen des Täters, auf dessen Willen gängiger Rechtspraxis