Dieses Argument fusst auf der Prämisse, dass der menschliche Wille als innerer kognitiver Vorgang der empirischen Untersuchung nicht zugänglich sei. Daraus wird im Schrifttum vereinzelt geschlossen, dass der Nachweis eines – im Verschuldensstrafrecht zwangsläufig auf einem inneren kognitiven Vorgang beruhenden – Vorsatzes nicht gelingen könne und dessen Annahme ohne entsprechendes Geständnis des Täters einer blossen Zuschreibung im Sinne eines normativen Vorsatzbegriffes gleichkomme (so beispielsweise MARKWALDER/SIMMLER, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 136/2018 S. 22 ff. zum Nachweis des Eventualvorsatzes).