Die Messerstiche führte er wie Schläge, «so zäg, zäg» (pag. 207, Z. 214) von oben nach unten aus, während er das Messer in der Faust der rechten Hand, mit der Klinge nach unten gerichtet hielt. Danach würgte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin während mehrerer Minuten mit variierender Kraft. Zunächst ist auf das Argument der Verteidigung einzugehen, wonach aus Handlungen eines Menschen nicht auf dahinterstehende Absichten geschlossen werden könne bzw. dass dieser Rückschluss problematisch sei.