Daher ist als nächstes zu prüfen, ob ein Versuch zur vorsätzlichen Tötung vorliegt. Entscheidend zur Annahme eines Tötungsversuchs ist der subjektive Tatbestand. Die drei Handlungsakte sind keinesfalls isoliert zu würdigen, sondern bilden ein einziges dynamisches Geschehen, währenddessen der Beschuldigte mehrfach und mit Einsatz mehrerer Mittel – Hammer, Messer und Würgen – gewaltsam auf die Straf- und Zivilklägerin einwirkte. Der Beschuldigte tätigte die Hammerschläge seitlich und holte vor jedem Schlag Schwung. Die Messerstiche führte er wie Schläge, «so zäg, zäg» (pag.