Der Beschuldigte habe zunächst den einzig verfügbaren Hammer für zwei schwungvolle Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin verwendet. Anschliessend habe er mit den Messerstichen und dem Würgen auf ein zunehmend geschwächtes Opfer eingewirkt. Im Gesamten habe er mit seinen Handlungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Straf- und Zivilklägerin habe töten wollen. 14.3 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin überlebte den Vorfall glücklicherweise. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB ist nicht erfüllt. Daher ist als nächstes zu prüfen, ob ein Versuch zur vorsätzlichen Tötung vorliegt.