Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hierzu an der oberinstanzlichen Verhandlung vor, in der Rechtspraxis müssten regelmässig aus den Handlungen eines Täters auf dessen Willen geschlossen werden. Die Vorinstanz habe die drei Handlungsstränge einzeln gewürdigt und sei so zum Ergebnis gelangt, es liege nur ein Eventualvorsatz vor. Dadurch habe es die Vorinstanz an einer Gesamtbetrachtung missen lassen. Der Beschuldigte habe zunächst den einzig verfügbaren Hammer für zwei schwungvolle Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin verwendet.