40 6B_527/2010 vom 30. September 2010, 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 und 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 gesteckten Anforderungen an die Intensität von Gewalteinwirkungen zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung seien vorliegend nicht erfüllt. 14.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hierzu an der oberinstanzlichen Verhandlung vor, in der Rechtspraxis müssten regelmässig aus den Handlungen eines Täters auf dessen Willen geschlossen werden.